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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der “blickfang lichtdesign”:
§
1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge.
Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn
Aufträge an uns vergeben werden. Nebenabreden, gleich
welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
festgehalten und bestätigt worden sind. Unsere Angestellten
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Einer
Einbeziehung von AGB’s des Auftraggebers in Aufträge
wird vorsorglich widersprochen.
§
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. An den Vorentwürfen, Vorschlägen, Reinzeichnungen
und Texten sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige
oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.2. Bei jedem Verstoß gegen § 2.1. hat uns der
Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 %
der im Auftrag vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die
Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen
bleibt vorbehalten
2.3. Wir übertragen dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Wir bleiben n jedem Fall,
auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen
davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber.
Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach
vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. Wir haben das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt
der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet,
uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten
Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt unser
Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren
Schaden geltend zu machen.
§
3. Angebote
3.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Die darin gemachten Angaben und Preise, Maße und Gewichte,
Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch etc. gelten nur
angenähert. Die Einholung der baupolizeilichen oder
sonstigen Genehmigungen ist Sache
des Bestellers.
3.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns
ausdrücklich bestätigt sind.
3.3. Die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung
der 1 : 1 Zeichnung (Grafik) und der technischen Auftragserklärung
fest. Bei Aufträgen, die einschließlich Montage
angeboten und verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich
ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne
die Gestellung eines evt. notwendigen Montagegerüstes.
Alle u.U. anfallenden Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten
sind im Preis ebenfalls nicht enthalten.
3.4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber verlangt
werden, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn
der Auftrag nicht erteilt wird.
§
4 Lieferung, Versand, Lieferfristen, Lieferverzug, Schadensersatz
4.1. Wird die Ware nicht vom Auftraggeber direkt in unseren
Geschäftsräumen abgeholt bzw. nicht direkt von
uns übergeben, so gilt folgendes: Der Versand erfolgt
ausdrücklich per Nachnahme, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr
und Rechnung des Empfängers, wobei wir den Vertrag
dadurch erfüllen, daß wir die Ware dem Spediteur
bzw. Frachtführer oder einer anderen Frachtperson übergeben.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß
der Tag der Absendung der Ware bzw. Übergabe an den
Spediteur bzw. Frachtführer der Übergabe und Ablieferung
gleichsteht, auch wenn kein Versendungskauf (§447 BGB)
vorliegt. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs von uns gelieferter Waren geht mit der Übergabe
bzw. Absendung entsprechend den vorgenannten Vorschriften
auf den Käufer über. Der Beginn der Gewährleistungsfrist
wird mit dem Tag der Absendung bzw. Übergabe der Ware
gemäß den vorstehenden Bestimmungen in Gang gesetzt.
4.2. Liefertermine bedürfen der Schriftform und werden
so weit als möglich eingehalten, sind jedoch unverbindlich,
das heißt ca.- Termine und keine Fixtermine, es sei
denn, sie sind ausdrücklich als Fixtermin schriftlich
zugesagt worden. Eine verbindliche Lieferfrist setzt insbesondere
die vorherig Zahlung bzw. Anzahlung nach § 5.1. voraus.
Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist
um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand
unser Geschäft verlassen hat.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
4.5. Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen,
Ausfall eines wichtigen Arbeitsstücks etc. –
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftraggeber
nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche
jedweder Art zu stellen. Wenn die Behinderung länger
als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz erfordern
Verzug und eine angemessene Nachfristsetzung durch den Auftraggeber,
wobei die Nachfrist der Art und dem Umfang des Auftrags
angemessen sein muss. Geraten wir in Verzug, so ist die
Schadensersatzpflicht auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
4.7. Schadensersatz wird im Übrigen nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder bei
Vorsatz gewährt.
4.8. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unserem
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir nach
erfolgtem Rücktritt Schadenersatz, so beträgt
dieser 25 % des vereinbarten Nettopreises. Der Schadenbetrag
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen
höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden
nachweist.
§
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen sind wie folgt zu leisten: Rechnungen bis
500,- Euro sind sofort netto zahlbar. Bei höheren Beträgen
ist der Besteller verpflichtet, 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
zu leisten. Der restliche Werklohn ist bei Abnahme fällig.
Wird die Leistung in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme
der ersten Teillieferung eine Teilvergütung
zu zahlen.
5.2. Für
im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen
des Auftraggebers
zusätzlich ausgeführt werden, werden Material
und Lohn nach Aufwand berechnet.
5.3. Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder zurücktreten.
Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten
ist beschränkt auf dasselbe Rechtsverhältnis.
5.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne
Abzug innerhalb von 14 Tagen, soweit nicht anders vereinbart.
§
6 Gewährleistung und Haftung
6.1. Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferung
und Mengenabweichungen gegenüber Kaufleuten sind, soweit
diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind,
unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt
der Ware schriftlich geltend zu machen, andernfalls erlischt
der Gewährleistungsanspruch. Gegenübern Verbrauchern
gilt bezüglich offensichtlicher Mängel gleiches.
6.2. Die Gewährleistung beträgt für Unternehmer
12 Monate, beginnend gem. § 4 dieser Bedingungen. Diese
Gewährleistung beschränkt sich auf die gelieferte
Ware; nicht auf Folgeschäden, sowie auf Schäden
oder Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung
oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen
sind. Für Farbechtheit der Artikel, Farbabweichungen
von Katalogabbildungen bzw. -angaben sowie Leistungsabweichungen
von Herstellerangaben übernehmen wir keine Gewährleistung.
Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf
die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße Behandlung,
Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten.
Für Glas, Lampen und Leuchtstoffröhren wird keine
Garantie gewährt. Die Ausführung von Garantiearbeiten
durch Dritte entbindet uns von unserer Gewährleistungspflicht.
Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung vor.
6.3. Wir haften nicht für den Verlust von Datensätzen
im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten
an Hard- und Software. Dasselbe gilt, falls im Rahmen derartiger
Arbeiten Daten des Kunden verändert oder zerstört
werden.
6.4.Jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen,
wenn der Auftraggeber nicht von uns genehmigte Zusatzgeräte
anbringen oder Reparaturen von Personal durchführen
lässt, das nicht von autorisiert ist, es sei denn,
der Auftraggeber weist nach, daß eine aufgetretene
Störung nicht hierauf zurückzuführen ist.
§
7. Montage
Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig
durch unsere Monteure ausgeführt. In den Montagepreisen
sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen
Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch
vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen
eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich
wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-
und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
Für Liefer- und Montagefahrzeuge müssen an der
Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein.
Die Bereitstellung von Baustrom, wie etwa für Schweißarbeiten,
und einem für die Montagearbeiten notwendigen Baugerüst
ist eine bauseitige Leistung.
§
8. Fremdleistungen
8.1. Wir sind berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
in eigenem Namen quasi als Vermittler zu bestellen.
8.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung von uns abgeschlossen werden,
ist der Auftraggeber verpflichtet, uns im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von
der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§
9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten Waren und Programme bleiben solange
unser Eigentum, bis der Auftraggeber alle aus unserer Geschäftsbeziehung
entstanden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) vollständig erfüllt
hat.
9.2. Der Auftraggeber hat die Waren bis zum Eigentumsübergang
ordnungsgemäß zu verwahren. Der Auftraggeber
ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer
verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner
und die Höhe der betreffenden Forderungen bekanntzugeben.
Solange Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen die Waren
insbesondere nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt
werden.
9.3. Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung
aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände
an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder
Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird
die Forderung des Käufers gegen den Dritten bis zur
Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen
Kaufpreises incl. Mwst. an uns abgetreten. Kommt der Auftraggeber
mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug,
gilt die Forderung gegen den Dritten über den Betrag
des Kaufpreises hinaus weiter bis zum dem zusätzlichen
Betrag unseres Verzugsschadens als abgetreten. Im Verzugsfall
sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung
bekanntzugeben.
9.4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt,
auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung
auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe
der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Wir
sind berechtigt, über die herausverlangte Lieferung
nach Ankündigung anderweitig zu verfügen und nach
Zahlung den Auftraggeber binnen üblicher Lieferfrist
neu zu beliefern, wobei unter Zahlung sowohl die ursprüngliche
Kaufpreiszahlung wie auch eine Schadenersatzleistung entsprechend
§ 4.7. dieser Vereinbarung zu verstehen ist.
9.5. Bei Lieferung von Nutzungsrechten an Programmen gelten
Eigentumsvorbehalte. Für den Fall des Rücktritts
unter der Rücknahme von Vorbehalten hat der Auftraggeber
auch alle Sicherungskopien herauszugeben oder nachweislich
zu löschen, auf denen das Programm enthalten ist.
§
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes
ist unser im Kaufvertrag genannter Sitz in Singen.
10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
ist ausschließlicher Gerichtsstand Singen.
10.3. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand Singen.
10.4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenverkauf findet keine Anwendung.
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der Beteiligten findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |